Bundesverwaltungsgericht

Türkischen Arbeitnehmern steht eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis zu

Türkische Staatsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht nach ARB 1/80 haben keinen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, wenn sie staatliche Hilfe bekommen. Ihnen steht aber eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis zu.

Mittwoch, 23.05.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 30.05.2012, 22:26 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Obwohl der Beschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) als bilaterales Abkommen über den nationalen Gesetzen und damit auch über dem deutschen Aufenthaltsgesetz steht, wird es in der behördlichen Praxis meist stiefmütterlich behandelt.

So auch im Fall einer 35jährigen Tochter eines türkischen Arbeitnehmers. Sie lebt seit 1990 in Deutschland. Am Dienstag (22.5.12 – 1 C 6.11) hat das Bundesverwaltungsgericht über ihre Klage entschieden und die behördliche Praxis in Teilen für rechtswidrig erklärt. Was war passiert?

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Mindestens fünf Jahre
Der Klägerin steht ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu. Das ist unstreitig. Dennoch hat die Berliner Ausländerbehörde ihr immer nur eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Daraufhin beantragte die Türkin die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestreitet. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klägerin erfolglos.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis bestätigt. Er hat aber zugleich ausgesprochen, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt ist. „Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis genügt den Anforderungen des Assoziationsrechts nicht“, teilte das Gericht mit.

Ausländerbehörde akzeptiert
Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach ARB 1/80 bescheinige, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen. Außerdem muss sie, so die Bundesrichter weiter, eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liegt. Nur mit diesen Angaben können die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.

Diesen Richterspruch akzeptierte die Ausländerbehörde in der mündlichen Verhandlung nach einem über vier Jahre dauernden Rechtsstreit. (bk) Leitartikel Recht

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