Europäischer Gerichtshof
Minijob ausreichend für Aufenthaltstitel aus ARB 1/80
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer konsequent weiter. Eine türkische Arbeitnehmerin mit lediglich 5,5 Arbeitsstunden pro Woche und 175 Euro Lohn fällt unter den Arbeitnehmerbegriff und kann Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 geltend machen.
Montag, 08.02.2010, 8:05 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:11 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort und stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer (Rechtssache C-14/09). In einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob auch geringfügig beschäftigte türkische Arbeitnehmer Aufenthaltsrechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80) herleiten können.
Zuvor hatte das Land die Aufenthaltserlaubnis der Türkin nicht verlängert und damit begründet, dass die Frau nur geringfügig beschäftigt sei. Außerdem könne sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Konkret ging es um eine türkische Reinigungskraft, die zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist war. Mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden arbeitet sie seit 2004 als Raumpflegerin. Laut Arbeitsvertrag beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 5,5 Stunden bei monatlich 175 Euro Durchschnittslohn. Außerdem sieht der Vertrag einen Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Anwendung des Tarifvertrags vor.
5,5 Stunden und 175 Euro sind ausreichen
Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass der Begriff des Arbeitnehmers autonom nach dem Unionsrecht zu beurteilen ist. Demnach ist als Arbeitnehmer jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit weisungsgebunden gegen Entgelt ausübt.
Dabei müsse eine Gesamtbewertung vorgenommen werden. Neben Arbeitszeit und Höhe der Vergütung, so der EuGH, sind auch Umstände wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Zweck der Einreise unerheblich
Damit war dem Einwand des VG Berlin die Grundlage entzogen, wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigung einem Anspruch aus dem ARB 1/80 zu verneinen. Auch spielt es laut EuGH keine Rolle, zu welchem Zwecke die Klägerin ursprünglich eingereist ist. Dies sei für die Beurteilung, ob Ansprüche aus dem ARB 1/80 bestehen, unerheblich.
Ebenfalls irrelevant sei es, ob die türkische Arbeitnehmerin ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten könne. Laut EuGH ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, „den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern“.
Innenministerium in der Pflicht
„In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Urteil zu begrüßen. Was für Unionsbürger gilt, gilt auch für türkische Staatsangehörige“, kommentiert der Ausländer- und Europarechtsexperte Ünal Zeran, die Entscheidung des EuGH.
Für den Hamburger Rechtsanwalt Zeran steht nun das Bundesinnenministerium in der Pflicht. Dieser müsse die veralteten Anwendungshinweise zum ARB aus dem Jahre 2002 „endlich der EuGH Rechtsprechung anpassen.“ Die bisherige Praxis, wonach nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von derzeit 400 Euro berücksichtigt wurden, sei damit obsolet. Recht
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