Aufenthaltsgesetz

Bundesrat setzt sich für Opfer von Zwangsheirat ein

Der Bundesrat hat nach Abstimmungsgesprächen zwischen Bund und Ländern das Zustandekommen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz bestätigt. Zugleich hat es einen besseren Schutz vor Zwangsheirat angeregt.

„Damit das wichtige Arbeitsinstrument für die Ausländerbehörden möglichst bald in Kraft treten kann, stimmt der Bundesrat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ohne Vorbehalte zu“ so der Bundesrat.

Gleichwohl bleibe es ein dringendes Anliegen, Opfer von Zwangsheirat noch besser zu schützen. Der Bundesrat hat deshalb die Bundesregierung, bei der nächsten Überarbeitung des Aufenthaltsgesetzes gebeten, eine verbesserte Rückkehrmöglichkeit für Opfer von Zwangsheirat durch Ergänzung von § 51 Aufenthaltsgesetz vorzusehen: „Ihr Aufenthaltstitel darf nicht schon nach sechs Monaten erlöschen, weil es Betroffenen häufig erst später gelingt, sich aus ihrer Zwangssituation zu befreien und nach Deutschland zurück zu kehren.“

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Infobox: Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz. Die Ausführung dieser Gesetze obliegt jedoch – neben den Auslandsvertretungen und Grenzbehörden – in weiten Teilen den Ausländerbehörden. Verwaltungsvorschriften konkretisieren Rechtssätze oder geben in Fällen, in denen der Verwaltung Ermessen eingeräumt wird, Hinweise zur Ermessensausübung. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) entfalten die eigentlich nur an die Behörden gerichteten Anweisungen auch Außenwirkung.

Zudem sollte bei der nächsten Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erneut geprüft werden, ob die besondere Situation von Opfern von Zwangsheirat durch einen Hinweis im Zusammenhang mit § 22 Aufenthaltsgesetz (Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen) verbessert werden kann.