Ehegattennachzug

Sprachtests stehen im krassen Widerspruch zum Schutz der Ehe

„Angesichts der Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland liegt es auf der Hand, dass die Sprachanforderungen offenkundig unverhältnismäßig schwer zu erfüllen sind – und die Regelung schon deshalb verfassungswidrig ist“, so die Bundestagsabgeordnete Sevim Dagdelen (Die Linke) anlässlich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Ehegattennachzug im 2. Quartal 2009 (16/13978).

Dienstag, 15.09.2009, 8:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 21.08.2010, 12:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Regelung der Sprachnachweise im Ausland würden verhindern, dass Eheleute unmittelbar zusammen leben können. Die Bundesregierung müsse diese diskriminierende Regelung endlich abschaffen

Dagdelen weiter: „Die Bestehensquoten bei Sprachtests offenbaren zum Teil erschreckende Werte: Weltweit betrug sie 2008 lediglich 66 Prozent – dies beinhaltet jedoch auch sämtliche Prüfungs- Wiederholer/innen. Bei einem vorherigen Besuch eines Sprachkurses des Goethe-Instituts betrug dieser Wert 78 Prozent. Eine Mehrheit der Betroffenen hat jedoch keinen Zugang zu solchen Kursen oder kann sich einen solchen nicht leisten – hier beträgt die Bestehensquote nur 61 Prozent. Auch dieser Wert beinhaltet alle Wiederholer/innen.“

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In Bangladesch, Äthiopien und Nigeria liege die Bestehensquote selbst nach vorherigem Besuch eines Sprachkurses des Goetheinstituts bei nur 38 bis 42 Prozent – inklusive aller WiederholerInnen, in anderen Ländern nur um 50 Prozent oder knapp darunter.

„Die Bestehensquote bei Sprachtests in der Türkei betrug 2008 bei 15.238 Sprachprüfungen 62 Prozent. Erteilt wurden im Jahr 2008 in der Türkei jedoch nur 6.886 Ehe-Visa. Dies lässt auf eine große Zahl ver- oder zumindest behinderter Ehegatten-Nachzüge schließen“, so die migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion.

Dass die Neuregelung mit einem angeblichen Kampf gegen Zwangsverheiratungen der Betroffenen begründet wurde, sei „schlicht zynisch“ und werde von der Bundesregierung nicht einmal ansatzweise belegt. Ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte habe die Bundesregierung für einen möglichen, aus dem so genannten Metock-Urteil folgenden Missbrauch oder dass Deutsche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnten, um die Sprachanforderungen zu umgehen. Politik

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  1. Yasar sagt:

    Warum argumentiert eigentlich niemand mit dem im Grundgesetz geschützen Familienbegriff? Ist ein 3-monatiger Kurs für Ehepartner aus bestimmten Ländern (hier besteht schon eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz) höher einzustufen als das Recht auf Familei und somit Familienzusammenführung?

    • D. E. sagt:

      @Yasar

      Mit dem Grundgesetz ist es so wie mit der EU-Türkei Assoziationsverträge/Vereinbarungen: auch in diesem Fall für türkische Mitbürger/innen in Deutschland ist das Grundgesetz null und nichtig.

      D. E.

  2. Thomas Hohlfeld sagt:

    @ elimu:
    Kleiner Nachtrag zu unserer Debatte: Die Bundesregierung antwortete auf die folgende Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) auf der Bundestagsdrucksache 16/10732:
    „Wie ist der – in Einzelfällen extrem hohe – finanzielle und zeitliche Aufwand zum Erlernen einfacher deutscher Sprachkenntnisse im Ausland und der damit verbundene Eingriff in dasRecht auf Zusammenleben der Ehegatten zu rechtfertigen angesichts des Umstandes, dass die Betroffenen dann nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohnehin noch einmal einen regulären, mindestens 600-stündigen Integrations- bzw. Sprachkurs besuchen müssen und die im Ausland mühsam erworbenen Sprachkenntnisse im Regelfall nicht einmal ausreichen, um die Teilnahme an einem verkürzten 400-stündigen Intensivkurs zu ermöglichen (so die Sachinformation des Bundesministeriums des Innern vom 19. September an den Abgeordneten Roland Claus, Antwort zu Frage 5)?
    a) Muss den Betroffenen der Spracherwerb im Ausland vor diesem Hintergrund nicht wie eine Verhöhnung und unnötige Quälerei erscheinen?
    b) Und wie lauten die Antworten der Bundesregierung zu den beiden vorherigen Fragen, wenn bedacht wird, dass ein Volkshochschulkurs zur Erreichung des Sprachniveaus A1 in der Bundesrepublik Deutschland z. B. 48 Euro kostet, während z. B. in Jamaica mit Kosten in Höhe von beispielsweise über 1 500 Euro (Kursgebühren, Miete, Verpflegung für den Zeitraum des Kurses) gerechnet werden muss, wie in der Broschüre des iaf e. V. bezogen auf einen konkreten Fall ausgeführt wird (S. 15)?“
    Antwort:
    „Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen.“
    Antwort dort:
    „Maßgebend ist nicht, ob der Spracherwerb im Ausland besser gelingen und für die Betroffenen weniger belastend sein könnte als der Spracherwerb in Deutschland, sondern dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG keinen erfolgreichen Abschluss sicherstellt. Dagegen garantiert die Nachweispflicht von Deutschkenntnissen vor der Einreise, dass bei den Betroffenen tatsächlich entsprechende Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.“
    Das aber unterstellt, dass die Betroffenen nach dem Besuch eines mindestens 600stündigen Sprachkurses in Deutschland nicht einmal das Sprachniveau A1 erreichen würden – was absurd ist. Eine Antwort auf die Frage ist das alles natürlich trotzdem nicht…

  3. herbert sagt:

    Ich würde erst einmal vorschlagen, es kann nur Bundestagsabgeordneter werden, der Englisch und Französisch sprechen kann. Denn in diesem Beruf braucht man die Sprachen. Somit würden sicher zwei Drittel der Abgeordneten gehen müssen, weil sie keine Sprachkenntnisse haben.
    Aber genau diese Figuren schreiben uns vor, das Ausländer den A1 Kurs haben müssen.
    Dabei ist jeder Fall fast anders gelagert.
    In meinem Fall spricht meine Frau fliessend Englisch und Französisch. Hat aber keinen Hochschulabschluss.
    Dazu kommt, dass sie keine staatliche Hilfe braucht und genug Geld selber hat.
    Das gleiche gilt für mich.
    Wir brauchen auch keinen deutschen Arbeitsmarkt.
    Trotzdem soll meine Frau einen A1 Kurs machen.
    Da wird dann pauschal mit der Scheinehe argumentiert oder vom Arbeitsmarkt.
    Mit anderen Worten, die Politik versucht mit Null Argumenten uns einen A1 Kurs aufzudrücken.

    Der SPD Politiker Wiefelspütz behauptet wie man liest, es sind doch nur 300 Worte die man braucht für den A1 Test. Was für einen Stuss Herr Wiefelspütz !

    Der A1 Test soll ja ein Hobby vom Ex Innenminister Schäubl CDU gewesen sein. Das ist der der alles überwachen will.
    Die Familie ist das Heiligste bei der CDU CSU !
    Doch heiratet ein Deutscher eine Ausländerin kommt sie nicht eher zu ihrem´Mann, bis sie Deutsch kann.
    Das alles riecht gewaltig nach einer fälligen Verfassungsbeschwerde !

  4. Renkens sagt:

    Ich beschäfteige mich jetzt schon seid fast einen Jahr mit dem Sprachnachweis und kann über die welche das Gesetz eingebracht haben nur den Kopf schütteln da Sie sich nicht über die Folgen welche der SD1 (Stard Deutsch 1) für die Betroffenen hat nur ansatzweise nachgedacht haben.
    Zu dem was Helen schreibt muss ich sagen das die Kenntnisse der Stufe A1 für den Test nicht ausreichen.
    Ich würde Hellen und jeden anderen der so Denkt vorschlagen diesen Sprachtest mal in Koreanisch, Taiwanisch oder Chinesisch zu machen und zwar mit den Mitteln welche den Betroffenen zur Verfühgung stehen.
    Zwei Monate a 6 Tage die Woche und 6 Stunden am Tag Sprachkurs, keine Sicherung des Lebensunterhalts und mehr als 1000 km vom Heimatort entfernt weil es keine entsprechende Schule in der nähe gibt.
    Damit sich die Leute auch weiter ein Bild machen können sollten Sie auch gleich daran mal denken das Sie mindestens 6 Monate vom Lebenspartner getrennt sind.
    Davon mal abgesehen das dieses Gesetze nach meiner Meinung die Grundrechte welche im Grundgesetz stehen die betroffenen Personen einschränkt wie zum Beispielt :
    GG Artikel 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
    (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

    Diesen Personen werden diese Rechte versagt und somit zu Menschen dritter Klasse abgestempelt nur weil Sie einen Lebenspartner aus einen Land gewählt haben der diesen Sprachnachweis zum Ehegattennachzug erbringen muß.

    • Sugus sagt:

      „Davon mal abgesehen das dieses Gesetze nach meiner Meinung die Grundrechte welche im Grundgesetz stehen die betroffenen Personen einschränkt wie zum Beispielt :“
      Das Grundgesetz gilt aber nicht weltweit, sondern nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ehegatte, der sich außerhalb der Bundesrepublik befindet und zudem nichtdeutscher Staatsbürger ist, kann sich wohl schlecht auf das Grundgesetz berufen.

      • NDS sagt:

        Hallo!
        Sie beharren darauf, dass das Grundgesetz nicht im Ausland gilt. In diesem speziellen Fall handelt es sich aber nicht um Bürgerrechte, sondern um Menschenrechte, die auch in der „Allgemeinen Erklärung der Menschrechte“ der UNO, die ja Deutschland meint so penibel einzuhalten, fest verankert. So heißt es in § 12 „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. […]“ und in § 16 (3) „Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“
        Was nun??
        NDS

        • Sugus sagt:

          Ein Sprachtest ist kein willkürlicher Eingriff ins Privatleben. Und für die Familienbildung ist Deutschland als Ort ja nicht zwingend; wenn ein in Deutschland lebender Algerier eine Algerierin heiraten und mit ihr zusammenleben will, kann er das auch in Algerien tun.

          • Mehmet sagt:

            Und was ist, wenn Mann und Frau bereits verheiratet sind?

          • NDS sagt:

            Moment, Sie vermischen jetzt wieder etwas miteinander: Es geht um DEUTSCHE, die sehr wohl das Recht haben, SELBER zu bestimmen, wo sie leben wollen. Deutschland kann doch nicht eine/n Bürger/in „rausschmeißen“, weil sie/ er sich in eine/n Ausländer/in verliebt hat…

            • Sugus sagt:

              Der deutsche Staatsbürger wird ja nicht rausgeschmissen, sondern nur daran gehindert, jeden X-Beliebigen, Integrationsunfähigen reinzuholen! Gegenfrage: Soll Deutschland 80 Millionen Ausländer ins Land lassen, wenn sich theoretisch jeder deutsche Staatsbürger in einen Ausländer verliebt?

          • K.König sagt:

            Genau so ist es. Es soll nämlich vermieden werden, dass immer mehr Menschen, die schon jahrzehntelang in Deutschland leben, weiterhin ihre Partner aus deren Heimatland holen und dann wieder blitzschnell in den Ghettos verschwinden, in denen die deutsche Sprache nicht notwendig ist, weil dort die Heimatsprache gesprochen wird – also wieder jemand für HARTZ-IV – und so weiter und so weiter. Das ist eine Kette ohne Ende – und wer bezahlt das?

            • Renkens sagt:

              Damit K.König bestätigen Sie mir nur das Sie die Aufenthaltsgesetze nicht kennen und erstmal alle in einen Topf schmeißenund veralgemeinern.
              Damit ein Ausländischer Ehepartner zu seinen in Deutschland lebenen Ehepartner kommen kann muss im Vorfeld nachgewiesen werden das der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist ohne Soziale Hilfen in Anspruch zu nehmen. Dieses steht unter Aufenthaltsgesetz: § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
              (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
              1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ….
              Dieses wird von der Ausländerbehörde geprüft und die Regelsätze sind von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich.
              Soviel zu Ihrer Aussage die bei Legalem Aufenthalt nicht stimmen kann, dieses könnte nur vorkommen bei Ilegalem Aufenthalt in der Bundes Republik Deutschland.
              Außerdem gibt es auch Deutsche die nicht arbeiten gehen weil Sie von Hartz IV genauso gut leben wie jemand der arbeiten geht, deswegen werde ich aber nicht sagen das dieses auf alle Harz IV Empfänger zutrifft.
              Jeder kann in diese Lage kommen und von Heute auf Morgen seine Arbeitsstelle verlieren.

  5. Renkens sagt:

    @Sugus
    Du möchtes mir damit sagen das ich als Deutscher Staatsbürger oder ein hier lebender Ausländischer Bürger mit eine Aufenthaltsberechtigung der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat kein anrecht auf die Grundgesetze hat?
    Einer der betroffenen Personen lebt immer in Deutschland und dem seine Rechte welche im Grundgesetz stehen werden somit eingeschränkt.
    Es ist doch klar das beim Ehegattennachzug/Familienzusamenführung einer der Betroffenen in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat und nicht im Ausland.
    Denn wie sollte man sonst ein Visum zum Ehegattennachzug/Familienzusammenführung stellen wenn eine der Personen nicht in Deutschland lebt?

    • Sugus sagt:

      Es gibt Menschenrechte und Bürgerrechte; ist Ihnen der Unterschied klar? Wie der deutsche Staat den Zuzug nachziehender Ehegatten von in Deutschland lebenden Personen regelt, ist alleine sein Bier.
      Nochmal zum GG: dies gilt auf dem Territorium der BRD, nirgendwo anders. Ein Kubaner, der eine Deutsche heiraten will, kann sich wohl schlecht auf den Gleichheitsgrundsatz des GG berufen, weil er weder Deutscher ist noch in Deutschland lebt.

      • Renkens sagt:

        @Sugus

        Sie haben das Beste Beispiel selber gebracht.
        Ein Kubanischer Staatsbürger der einen Deutschen Staatsbürger heiraten will oder geheiratet hat kann sich nicht auf die Grundgesetze der Bundesrepublik Deutschland berufen so lange er oder sie nicht in Deutschland lebt. Was aber ist mit den Rechten des Deutschen Staatsbürgers oder eines Ausländischen Mitbürgers der eine Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besitzt und schon seit 20 oder 30 Jahren hier lebt, die haben dann auch kein Recht mehr auf das Grundgesetz?
        Dann können wir das GG Artikel3 Nr. 1 und Nr.3 gleich aus dem Grundgesetz streichen weil es ja nicht für jeden in Anwendung kommt der in Deutschland lebt. Von „Artikel 6 Nr.1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ brauchen wir dann erst garnicht reden.
        Es gibt eine Redensart wo gesagt wird: “ Was ich von anderen erwarte muss ich selber auch erstmal können“
        Mit anderen Worten: Sie sollten das erstmal selber erfahren um sich dann dazu Äußern zu können und nicht nur sagen das ist jetzt Gesetz und mehr interessiert mich nicht.
        Denn diese Gleichgültigkeit ist es warum unsere Politiker machen können was sie wollen, nur ein geringer Teil der Bevölkerung setzt sich auch aktiv ein.
        Fragen Sie sich mal warum ein Ausländer welcher nicht der Europäischen Union angehört Visumsfrei hier in Deutschland einreisen kann und diesen Sprachnachweis zum Ehegattennachzug/Familienzusammenführung nicht erbringen muss, egal ob er Deutsch spricht oder nicht.
        Diese Ausnahmen betreffen die Staaten Australien, Neuseeland, Israel, Korea, Japan, Kanada und der USA, so steht es jeden Falls im FamiliennachzugsFlyer des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

        • Sugus sagt:

          Renkens, es geht nicht um Gefühle und persönliches Betroffensein, sondern um Gesetze. Auch mir passt nicht jedes Gesetz. Sollte ich jedoch eine Ausländerin heiraten und diese trotz meiner Unterstützung nicht fähig sein, in ein paar Monaten die Grundzüge der deutschen Sprache mit ein paar hundert Wörtern Grundwortschatz zu erlernen, dann wäre ich sehr, sehr wütend – auf meine Frau, nicht auf das deutsche Gesetz. Selbst Analphabeten können so etwas, wenn sie helle sind.

          • Renkens sagt:

            Und warum unternehmen Sie nichts gegen die Gesetze welche Ihnen nicht passen?
            Es gibt die Möglichkeit einer Petition, damit an die Öffentlichkeit zu gehen oder über die Judikative eine Klage zu führen. Letztere ist natürlich mit Kosten verbunden wenn man keinen Anspruch auf Rechtskostenbeihilfe hat.
            Aber das führt vom Thema ab es geht hier um den Sprachnachweis den sogenannten SD1.
            Wie ich schon mal sagte sollte jemand diesen Test selber erstmal machen in einer anderen Sprache Schrift und Form, ich meine damit das diese Person es in einer Phonetischen Sprache machen sollte nicht mit dem Alphabet welches der Person geläufig ist.
            Sagen Sie mir nicht ich weiß nicht von was ich rede, denn ich lerne zur Zeit so eine Sprache um meinen Lebenspartner zu Helfen.
            Leider kann ich dieses nur bedingt, da einer zumindes Arbeiten muß um den Lebensunterhalt zu sichern und meine Lebenspartnerin könnte mit 250,- bis 300,-€ Monatslohn meinen Lebensunterhalt nicht sichern.
            Das nächste Goethe Institut befindet sich 1100 km weit entfernt, in unmittelbarer Nähe gibt es keine Schule wo Deutsch gelernt oder unterrichtet wird.
            Hinzu kommt ein 7 Stündiger Zeitunterschied der es uns unmöglich macht in der Woche zusammen etwas zu lernen, es bleibt also nur das Wochenende.
            Währe meine Lebenspartnerin aber hier könnte ich jeden Tag mit Ihr lernen und hinzu kommt ja auch der Intekrationskurs an welchen Sie teilnehmen würde.
            Wo lernt man denn die Sprache besser als in dem Land wo sie gesprochen und gelebt wird?
            Die damalige Bundesregierung hat Ihren Gesetzesentwurf nicht richtig bedacht und keine Ausnahmen für Härtefälle erarbeitet oder Gesetzlich geregelt.
            Ihn zu kommt das dieser Sprachnachweis eigentlich Personen gegen die Zwangsverheiratung schützen sollte was er aber nicht tut da den Betroffenen Personen welche Zwangsverheiratet wurden, im Ausland zunächst keine Beratungs oder Hilfsangeboten zur Verfühgung stehen.
            Zwangsverheiratungen wird man so nicht verhindern können, dazu müßte sich die Kultur der Betroffenen ändern und dazu haben wir kein Recht.
            Wir in Deutschland haben aber das Recht gegen Erlasse oder Gesetze welche in Deutschland beschlossen werden durch eine Petition, der Öffentlichekeit oder der Judikative rechtlich anzugehen so wie es im Grundgesetz verankert ist.
            Auch wenn es mir selber nicht mehr Hilft weil Papier geduldig ist kann ich späteren Personen dieses Leid vielleicht ersparen.
            Wann wird aus Recht unrecht? Bei 1 Menschen bei 100 Menschen oder bei 100000 Menschen?
            Der Spruch ist nicht von mir aber er ist passend.

            • Mehmet sagt:

              Ich bin gespannt auf die Antwort von Sugus. :D

              • Renkens sagt:

                @ Mehmet

                Auf eine Antwort warte ich erst nicht da ich schon oft gesehen habe das viele erst über ein Problem nachdenken wenn es Sie selber direkt betrifft.
                Die Medien welche immer nur die Negativen Bilder zeigen geben viele ein falsches Bild von der Mehrheit wieder.
                Negative Berichterstattungen steigert die Einschaltquoten, wenn man mit diesen Problem an die Medien geht wird kaum Interesse gezeigt weil es ja nur eine Minderheit betrifft und die Masse nicht interessiert.
                Ich schreibe hier mal einen Text einer Menschenrechtsorganisation rein die sich dazu geäußert hat:

                Die geplante Einschränkung des Ehegattennachzugs ist mit dem Schutz der Familie weder nach dem Grundgesetz noch nach der Europäischen Menschenrechtkonvention vereinbar. Die Bedingung, einfache Deutschkenntnisse vor der Einreise nach Deutschland zu erwerben, wird den Ehegattennachzug fundamental beschneiden. In der Praxis ist der Erwerb von Sprachkenntnissen nur für Angehörige der großstädtischen Oberschicht möglich. Das Grundrecht, als Familie zusammenzuleben, würde künftig nur für Privilegierte gelten.

                Und diese Menschenrechtskonvention hat auch Deutschland mit Unterzeichnet.
                Damit man sieht was ich damit meine hier ein Ausschnitt aus dem Auswärtigen Amt:

                Menschenrechtspolitik fängt im eigenen Land an. Nur auf dieser Grundlage kann internationale Menschenrechtspolitik glaubwürdig sein. Deutschland hat sich daher in zahlreichen internationalen Konventionen Kontrollinstrumenten unterworfen, die der internationalen Staatengemeinschaft das Recht und die Möglichkeit geben, die Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland zu überwachen und zu überprüfen.

                Wie Glaubwürdig ist eine Regierung welche die eigenen Grundrecht mit Gesetzen aushebelt und alles verschleiert oder schön redet?
                Ich bin auch dafür das die Zuziehenden Ehegatten Deutsch lernen aber das kann auch hier in Deutschland gemacht werden und nicht an einen Goethe Institut wo im Sprachtest Wörter verwendet werden die nicht einmal im Sprachkurs gelernt worden sind. Man sollte auch bedenken das man die Wörter nicht nur sprechen sondern auch verstehen muss. Was bitte schön haben die Kursteilnehmer von Wörtern wie die Namen von Biersorten oder anderen unsinnigen Begriffen?
                Das habe ich mittlerweile aus verschiedenen Forums heraus gelesen das es da große Defizite gibt.
                Viele sind auch der Ansicht das man die Sprache besser da lernt wo sie auch gesprochen und gelebt wird.
                Ich hoffe ein paar Leute zu finden die den Mut haben etwas dagegen zu unternehmen und nicht nur reden.

      • Lazarine sagt:

        Leute, Art 6 GG gilt für natürliche Personen, also auch für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten. Die Ehe ist geschützt, egal wo und nach welchen Regeln sie geschlossen wurde, solange der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht verletzt ist. Der Schutz der Ehe ist kein „Deutschengrundrecht“ sondern ein „Jedermannsgrundrecht“.
        Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten sowie die Befugnisse der Ausländerbehörden werden durch die Grundrechte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beeinflußt.

        • Sugus sagt:

          Auch ein „Jedermannsgrundrecht“ gilt nur auf dem Territorium der Bundesrepublik. Jede Heirat eines deutschen Bürgers mit einem nichtdeutschen bzw. eines ständig in Deutschland lebenden Ausländers mit einem nicht ständig in Deutschland lebenden Ausländer wirft zwangsläufig juristische Probleme auf, wenn es z.B. zu Trennungen und Unterhaltsfragen kommt, weil die Frage ist, welches Recht gilt (man kann in Deutschland auch nach ausländischem Recht heiraten).

          • Lazarine sagt:

            Na sicher :) Ich stimme dem voll und ganz zu. Mein Kommentar ging etwas am Thema vorbei.
            Nahezu jedes Gesetz stellt einen Eingriff in irgendwelche Grundrechte dar. Ich halte diesen Eingriff durch die vorgeschriebenen Sprachtests auch für gerechtfertigt.
            Und das GG gilt nur in D, da haben Sie vollkommen recht.

          • Renkens sagt:

            Zitat: Man kann in Deutschland auch nach ausländischem Recht heiraten.
            Dieses ist so nicht ganz richtig, die Ehe wird in Deutschland nur dann Anerkannt wenn die Person welche die Ehe geschlossen hat von der Regierung dieses Staates ordnungsgemäß dazu ermächtigt wurde.
            Ist dieses nicht der Fall ist die Ehe hier in Deutschland nicht Rechtsgültig und kann somit auch nicht beim Standesamt Registriert werden.
            Welches Gesetz zählt denn bei einer Trennung der Eheleute? Zum einen muss die Ehe erstmal hier in Deutschland Anerkannt und beim Standesamt Registriert sein damit im Falle einer Trennung auch Deutsches Recht Anwendung finden kann.
            Laut Aussage meines Standesamtes werden bei einer Trennung einer hier Anerkannten Eheschließung Deutsches und das Recht wo die Ehe geschlossen wurde berücktsichtigt.

  6. Andre sagt:

    ich lebe seit 1,5 Jahren in Thailand mit meiner Partnerin.Wir moechten gerne zusammen in Deutschland leben.Wir sind bereits verheiratet aber fuer das Familiennachzugsvisa muss meine Frau noch den A1 Test hier bestehen.Es ist sowieso schon schwierig eine Verheiratung zu organisieren da werden einem durch den Test noch zusaetzliche Huerden aufgebaut.In der Schweiz ist das noch besser geregelt mit einem Nachweis von 30000SF ist ein Aufenthalt und oder eine Eheschliessung moeglich. Die neuen Regelungen zur Eheschliessung seit 3 Jahren sind eindeutig gegen binationale Ehen gerichtet.Das ist sehr Schade

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