VGH Baden-Württemberg

Schulausschluss wegen antisemitischer Beschimpfungen

Zwei Pforzheimer Gymnasiasten, die einen Mitschüler zusammen in einer Gruppe nachts vor dessen Elternhaus bedroht haben, sind vom Schulleiter zu Recht aus der Schule ausgeschlossen worden. Das hat der VGH Baden-Württemberg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung beschlossen.

Zwei Pforzheimer Gymnasiasten, die einen Mitschüler zusammen in einer Gruppe nachts vor dessen Elternhaus bedroht haben, sind vom Schulleiter zu Recht aus der Schule ausgeschlossen worden. Das hat der VGH Baden-Württemberg (Az.: 9 S 1077/09 und 1078/09) am 28.07.2009 beschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit der Beschwerde des Regierungspräsidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben. Nach der Entscheidung des Gerichts müssen die Gymnasiasten zum kommenden Schuljahr auf ein anderes Gymnasium wechseln.

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Antijüdische Rufe wurden laut
Die beiden 17-jährigen Gymnasiasten hatten – gemeinsam mit anderen – ihre Abneigung gegen einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien, Hänseleien u.ä. zum Ausdruck gebracht. Ihnen war auch bewusst, dass dieser Mitschüler auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen wurde, und dass dies sein „schwacher Punkt“ war, an dem man ihn treffen konnte.

Am Geburtstag des einen Antragstellers zogen die Gymnasiasten dann zusammen mit anderen Gästen gegen Mitternacht vor das Haus des Mitschülers, wo sie ihn in einer aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei „so richtig erschrecken“ und einschüchtern wollten. Einer der Täter entzündete dabei auf einem Fensterbrett einen Feuerwerkskörper, der andere urinierte – wie auch ein Dritter – gegen das Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu wurden aus der Gruppe antijüdische Rufe laut.

Neuanfang auf einer anderen Schule möglich
Das Gericht hat dieses Vorkommnis als ein besonders schweres, den Schulfrieden gefährdendes Fehlverhalten bewertet, das auch den sofortigen Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könne. Das gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form „bis vor die Tür“ des Betroffenen trage und dort zum Ausdruck bringe, so die Richter.

Der Verwaltungsgerichtshof macht zugleich deutlich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier insbesondere deswegen gewahrt sei, weil den Tätern die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein diskriminierungsfreier Neuanfang möglich sei.