Ihre Ausführungen zeigen, dass türkische Staatsangehörige kein Visum für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen. Wenn die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei gleichwohl ein Visum verlangen, so Mielitz, verstoßen sie gegen Art. 41 I ZPAssEWG-TR.
In Bezug auf den Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen, führt Mielitz weiter aus, könnten die vielfach geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse dahinstehen.
Außerdem sei der Aufenthalt von türkischen Touristen in Anwendung der Stillhalteklausel auch nicht auf einen Kurzaufenthalt beschränkt, da die Beschränkung auf einen dreimonatigen Aufenthalt erst nach deren Inkrafttreten eingeführt worden sei.